(1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für
- den Betrieb von Schulen in seiner Ressortzuständigkeit, Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule, Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen und
- Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen
zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen, Anforderungen und sonstige ausführende Regelungen, insbesondere Hygienevorgaben, Obergrenzen der Personenzahl, Test- und Maskenpflichten, Zutritts- und Teilnahmeverbote, Betriebsuntersagungen, Modalitäten einer Notbetreuung und Anforderungen für eine Wiederaufnahme des Betriebs festzulegen.
(2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Sozialministerium durch Rechtsverordnung für den Betrieb von
- Hochschulen, Akademien nach dem Akademiengesetz, Bibliotheken und Archiven,
- Studierendenwerken und
- Kunst- und Kultureinrichtungen, soweit nicht in Nummer 1 und Absatz 5 aufgeführt, sowie Kinos
zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote, festzulegen. Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen und das Bildungszentrum Justizvollzug Baden-Württemberg. Für die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich der Aufgaben eines Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg können vom Innenministerium und für die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen sowie für das Bildungszentrum Justizvollzug Baden-Württemberg vom Justizministerium die für den Ausbildungs-, Studien- und Fortbildungsbetrieb und die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen sowie für das Einstellungsverfahren erforderlichen Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Verordnung zugelassen und zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote, festgelegt werden.
(3) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung für den Betrieb von
- Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken,
- Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen,
- Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe,
- ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz,
- Betreuungs- und Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege,
- Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit gemäß §§ 11 und 13 SGB VIII, der Förderung der Erziehung in der Familie gemäß § 16 SGB VIII und der Frühen Hilfen,
- Pflegeschulen, Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständigkeit,
- Weiterbildungs- und Fortbildungsstätten der Pflege- und Gesundheitsfachberufe sowie
- Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst
zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote, festzulegen.
(4) Das Justizministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus
- für den Betrieb von Justizvollzugsanstalten Bedingungen und Anforderungen, insbesondere auch Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote,
- für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtungen Bedingungen und Anforderungen, insbesondere auch Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote,
- die Absonderung von Personen, die in eine Landeserstaufnahmeeinrichtung neu oder nach längerer Abwesenheit aufgenommen werden,
festzulegen.
(5) Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung
- für den Betrieb von öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, Fitnessstudios und Yogastudios und die Durchführung sportlicher Wettkämpfe sowie für den Betrieb von Tanz- und Ballettschulen und ähnlichen Einrichtungen,
- für den Betrieb von Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kontrolliertem Zugang sowie
- für den Betrieb von Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen und ähnlichen Einrichtungen
zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote, festzulegen.
(6) Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für
- den öffentlichen und touristischen Personenverkehr einschließlich gastgewerblicher Leistungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 2 GastG und
- die theoretische und praktische Fahr-, Boots- und Flugausbildung, die theoretischen und praktischen Prüfungen sowie die praktischen Ausbildungsinhalte der Aus- und Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeug-, Boots- und Flugverkehr sowie weitere Angebote der Fahrschulen, die sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz ergeben,
zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote, festzulegen.
(7) Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung für
- den Einzelhandel,
- das Beherbergungsgewerbe,
- das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne von § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GastG,
- Messen, Ausstellungen sowie Kongresse,
- das Handwerk,
- Friseur-, Massage-, Kosmetik-, Sonnen-, Nagel-, Tattoo- und Piercingstudios, medizinische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen,
- Vergnügungsstätten,
- Freizeitparks, einschließlich solcher, die als Reisegewerbe im Sinne von § 55 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) betrieben werden, und
- Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO
zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote, festzulegen.
(8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung für sonstige Einrichtungen, Betriebe, Angebote und Aktivitäten, die nicht in dieser Vorschrift gesondert geregelt sind, zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen, insbesondere Hygienevorgaben, Test- und Maskenpflichten sowie Zutrittsverbote, festzulegen.
Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu Absonderungspflichten und damit im Zusammenhang stehenden weiteren Pflichten und Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen, insbesondere
- die Absonderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,
- die Pflicht von haushaltsangehörigen Personen von Kontaktpersonen positiv auf das Coronavirus getesteter Personen sowie von mittels Selbsttest positiv getesteter Personen, sich einem Antigen- oder PCR-Test zu unterziehen, gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG,
sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer Anordnungen hierzu vorzuschreiben.
Das Sozialministerium und das Innenministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden, Ortspolizeibehörden und dem Polizeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist
- zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibehörden vor Ansteckung bei Einsätzen,
- zur Anordnung, Durchführung, Überwachung und zum Vollzug von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz,
- zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen und
- zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungsfähigkeit sowie der Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in Gewahrsamseinrichtungen und Justizvollzugsanstalten.
Ordnungswidrig im Sinne von § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 6 Satz 4 oder § 11 Absatz 1 Satz 2 keine medizinische Maske oder keine Atemschutzmaske trägt,
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Impf- oder Genesenennachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Impf- oder Genesenennachweises betritt,
- entgegen § 6, auch in Verbindung mit § 6a, in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2 oder § 5 Absatz 1 Satz 2 jeweils in Verbindung mit § 10 Absatz 1, § 10 Absatz 4 Nummer 1, § 10 Absatz 6 Sätze 2 oder 3, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 oder 2, § 14 Absatz 1 Satz 1, 3 oder 4, § 14 Absatz 2 Satz 3, § 14 Absatz 3, § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 oder 2, § 15 Absatz 1, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 16 Absatz 3 Sätze 1 oder 2, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 oder 3 oder § 17 Absatz 2 Sätze 1 oder 3 einer Pflicht zur Überprüfung des Test, Impf- oder Genesenennachweises nicht, nicht mit Einsichtnahme in ein amtliches Ausweisdokument oder nicht mittels elektronischer Anwendungen nachkommt,
- entgegen § 7 Absatz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Hygienekonzept nicht vorlegt oder keine Auskunft über die Umsetzung erteilt,
- entgegen § 8 Absatz 2 Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten ganz oder teilweise verweigern, von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an einer Veranstaltung nicht ausschließt,
- entgegen § 8 Absatz 3 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu den Kontaktdaten macht,
- entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 oder 3 oder Absatz 2 eine private Veranstaltung unter Überschreitung der zulässigen Personenzahlen oder Haushalte abhält,
- entgegen § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung oder ein Stadt- oder Volksfest unter Überschreitung der zulässigen Teilnehmerzahl oder Kapazität durchführt,
- entgegen § 10 Absatz 1 Nummern 1, 2 oder 4, § 10 Absatz 4 Nummer 1, § 10 Absatz 6 Sätze 2 oder 3, § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 4 ,Satz 3 oder 4, § 14 Absatz 1a Nummern 1 oder 2, § 14 Absatz 3 Nummern 1, 2 oder 4, § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, § 15 Absatz 1 Nummern 1, 2 oder 4, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 16 Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 oder 3 oder Satz 3 an einer Veranstaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises teilnimmt oder eine Einrichtung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises betritt,
- entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 das Hygienekonzept nicht vorlegt oder nicht umgehend anpasst,
- entgegen § 10 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 2 Satz 2 oder § 13 Absatz 3 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder ein Stadt- oder Volksfest abhält, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,
11a. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 14 Absatz 1a Nummer 4, § 14 Absatz 2 Satz 3 am Ende oder § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 eine Messe oder Ausstellung oder ein Stadt- oder Volksfest abhält oder eine Anlage mit Aerosolbildung, eine Diskothek, einen Club oder eine sonstige Einrichtung clubähnlich betreibt, - entgegen § 14 Absatz 2 Sätze 1 und 2 eine Sauna betreibt,
- entgegen § 14 Absatz 5 eine Kultur-, Freizeit- oder sonstige Einrichtung, eine Einrichtung des Verkehrswesens oder eine Messe oder Ausstellung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,
- entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 eine Gastronomie, eine Vergnügungsstätte oder eine ähnliche Einrichtung außerhalb der erlaubten Zeiten betreibt,
- entgegen § 16 Absatz 4 eine Gastronomie, eine Vergnügungsstätte, eine Mensa, eine Cafeteria, eine Betriebskantine, einen Beherbergungsbetrieb oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen oder eine Datenverarbeitung durchzuführen,
- entgegen § 17 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 einen Einzelhandelsbetrieb, ein Ladengeschäft, einen Markt, einen Handels- oder Dienstleistungsbetrieb mit Kundenverkehr oder eine ähnliche Einrichtung betreibt, ohne ein Hygienekonzept zu erstellen, oder einen Betrieb zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen betreibt, ohne eine Datenverarbeitung durchzuführen,
- entgegen § 17a Absatz 2 sich ohne triftigen Grund außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft aufhält,
17a. entgegen § 17b an den von der zuständigen Ortspolizeibehörde festgelegten öffentlichen Orten Alkohol ausschenkt oder konsumiert,
17b. entgegen § 17c Satz 1 ein Verwaltungsgebäude der kommunalen Verwaltung ohne Vorlage eines auf ihn ausgestellten Testnachweises betritt, - entgegen § 18 als Selbstständiger eine Testung nicht vornimmt oder vornehmen lässt oder Nachweise über Testungen nicht aufbewahrt oder nicht auf Verlangen vorlegt,
- entgegen § 19 Absatz 1 Satz 3 als Betreiber keine Testungen finanziert oder organisiert,
- entgegen § 19 Absatz 2 ein Hygienekonzept nicht erstellt, nicht vorlegt, nicht umgehend anpasst oder nicht durchführt,
- entgegen § 19 Absatz 4 eine Datenverarbeitung nicht durchführt.
(1) Diese Verordnung tritt am 16. September 2021 in Kraft, abweichend hiervon tritt § 21 bereits am Tag der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, außer Kraft. Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020 (GBl. S. 483), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2020 (GBl. S. 1052) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 30. November 2020 (GBl. S. 1067), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Februar 2021 (GBl. S. 249) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 7. März 2021 (GBl. S. 273, ber. S. 339), die durch Verordnung vom 19. März 2021 (GBl. S. 298) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 27. März 2021 (GBl. S. 343), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Mai 2021 (GBl. S. 417) geändert worden ist, oder die aufgrund der Corona-Verordnung vom 13. Mai 2021 (GBl. S. 431), die zuletzt durch Verordnung vom 18. Juni 2021 (GBl. S. 501) geändert worden ist, oder die aufgrund der Verordnung vom 25. Juni 2021 (GBl. S. 550), die durch Verordnung vom 23. Juli 2021 geändert worden ist (GBl. S. 665), oder die aufgrund der Verordnung vom 14. August 2021 (GBl. S. 714), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. September 2021 (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und im Internet abrufbar unter www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) geändert worden ist, erlassenen Verordnungen gelten bis zu ihrem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 9. Februar 2022 außer Kraft. Gleichzeitig treten alle Verordnungen, die aufgrund dieser Verordnung oder den in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnungen erlassen wurden, außer Kraft, sofern sie nicht zuvor aufgehoben werden.
Stuttgart, den 15. September 2021 (in der ab 12. Januar 2022 gültigen Fassung)
Die Regierung des Landes Baden-Württemberg:
Kretschmann, Strobl, Dr. Bayaz, Schopper, Bauer, Walker, Dr. Hoffmeister-Kraut, Lucha, Gentges, Hermann, Hauk, Razavi, Hoogvliet, Bosch