Corona-Regeln ab 15. Oktober 2021
Das dreistufe Warnsystem mit Basis-, Warn- und Alarmstufe gilt weiterhin. Angepasste Details sind farblich gekennzeichnet.
Neu ist das 2G-Optionsmodell: Wegfall der Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen mit Publikumsverkehr in der Basisstufe. Wird das 2G-Optionsmodell in einer Einrichtung angewendet, muss dies mit einem Aushang für den Publikumsverkehr gekennzeichnet werden.
Warnstufe: Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 8,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-
Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 250 erreicht oder überschreitet.
Alarmstufe: Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 12,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-
Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 390 erreicht oder überschreitet.
Stand: 13. Oktober 2021 – weitere Informationen, Inzidenzen und FAQ auf Baden-Württemberg.de
Medizinische Maskenpflicht ab 6 Jahre bleibt weiterhin bestehen.
Ausnahmen:
- Kinder bis einschließlich 5 Jahre
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können (ärztliche Bescheinigung notwendig)
- In geschlossenen Räumen bei privaten Treffen, privaten Feiern, in der Gastronomie, Kantinen,
Mensen und Cafeterien während des Essens und Trinkens und beim Sport treiben - Im Freien nur dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen dauerhaft
eingehalten werden kann - Beim 2G-Optionsmodell in der Basisstufe
Bitte beachten Sie: Die Maskenpflicht an Schulen ist über die Corona-Verordnung Schule geregelt. Das Kultusministerium wird diese Verordnung zum 18. Oktober 2021 anpassen und gesondert darüber informieren.
Ausnahmen von der PCR-Pflicht und 2G-Beschränkung*
- Kinder bis einschließlich 5 Jahre
- Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch nicht eingeschult sind
- Grundschüler*innen, Schüler*innen eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule (Testung in der Schule)
- Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen (negativer Antigen-Test
erforderlich) - Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis
notwendig, negativer Antigen-Test erforderlich) - Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)
- Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine
Impfempfehlung der STIKO gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)
*gilt nicht für Saunen, Dampfbäder und ähnliche Angebote
Nachweis von Impfung und Tests
Veranstalter*innen sind zur Überprüfung der Corona-Tests und Nachweise verpflichtet. Eine Plausibilitätskontrolle, durch Vorlage des Impfpasses oder des QR Codes in der App, des 3G/2G-Status ist ausreichend.