Änderung des Landeswaldgesetzes ist beschlossen – Entlastung für Waldbesitzende und Waldbesuchende
SCHWARZWALDVEREIN BEGRÜßT DIE NOVELLIERUNG DES LANDESWALDGESETZES – BADEN-WÜRTTEMBERG SETZT BUNDESWEIT EIN WICHTIGES SIGNAL FÜR NATURSPORT UND ERHOLUNG IM WALD
Der Schwarzwaldverein würdigt die vom Landtag Baden-Württemberg beschlossene Änderung des Landeswaldgesetzes im Rahmen des Regelungsbereinigungsgesetzes ausdrücklich. Besonders begrüßt wird die Präzisierung des § 37 Betreten des Waldes, der das freie Betreten des Waldes zur Erholung stärkt und zugleich Rechtsklarheit für Waldbesuchende wie auch Waldbesitzende schafft.
Mit der Gesetzesänderung wird klargestellt, dass das Betreten des Waldes sowie das Verweilen an einfachen Einrichtungen – wie Sitzgelegenheiten oder Informationstafeln – auf eigene Gefahr erfolgt.
Damit beseitigt das Land Baden-Württemberg eine langjährige Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht und erleichtert es Waldbesitzenden, Erholungseinrichtungen weiterhin bereitzustellen und neue anzulegen. Angesichts zunehmender klimabedingter Waldschäden ist diese Klarstellung ein zentraler Schritt zur Stärkung der Naherholung.
Der Schwarzwaldverein hatte in der Vergangenheit wiederholt auf die Notwendigkeit hingewiesen, das Gesetz entsprechend anzupassen, um Natursport, Tourismus und naturverträgliche Erholung im Wald zukunftsfähig zu gestalten. Die Landesregierung ist diesem Appell nun gefolgt – ein Schritt, den der Verein mit großer Zustimmung begleitet.
Meinrad Joos: Baden-Württemberg geht mutig voran
Der Präsident des Schwarzwaldvereins, Meinrad Joos, zeigt sich hoch erfreut über die Entscheidung:
„Mit der Novellierung des § 37 übernimmt Baden-Württemberg eine Vorreiterrolle in Deutschland. Wir begrüßen ausdrücklich, dass das Land Rechtssicherheit schafft und damit die Grundlage stärkt, unseren Wald weiterhin als vielfältigen Erholungsraum nutzen zu können. Diese Gesetzesänderung setzt ein starkes Zeichen für naturnahe Freizeitgestaltung, Wander-, Rad- und Natursportangebote sowie für den Tourismus insgesamt.“
Joos appelliert zugleich an die übrigen Bundesländer:
„Wir rufen andere Länder dazu auf, diesem Schritt zu folgen und ihre Waldgesetze ebenfalls zu aktualisieren. Ein klar geregeltes, sicheres und zugleich frei zugängliches Naturerlebnis ist für eine aktive Gesellschaft und die touristische Entwicklung von unschätzbarem Wert.“
Ein Gewinn für Erholung, Natursport und Waldbesitzende
Die Anpassung des § 37 trägt dazu bei, die Bereitschaft von Kommunen, Forstbetrieben und privaten Waldbesitzenden zu stärken, weiterhin Infrastruktur wie Sitzgelegenheiten, Infotafeln oder einfache Rastplätze zu ermöglichen. Das schafft Vorteile für:
Wandernde und Natursporttreibende, die auf ein sicheres und verlässliches Wegenetz angewiesen sind.
Tourismusregionen, die attraktive Angebote für Gäste bereitstellen möchten.
Waldeigentümerinnen und -eigentümer, deren Verantwortung durch mehr Rechtsklarheit gerecht und handhabbar wird.
Der Schwarzwaldverein sieht in der Gesetzesänderung einen wichtigen Beitrag, um den Wald als zentralen Lebens-, Erholungs- und Erlebnisraum für die Bevölkerung zu bewahren.
Dieser Artikel ist erschienen auf der Seite des Schwarzwaldverein Hauptverein unter https://www.schwarzwaldverein.de/archive/45416#comment-2498


