Corona-Regeln ab 15.10.2021

Corona-Regeln ab 15. Oktober 2021

Das dreistufe Warnsystem mit Basis-, Warn- und Alarmstufe gilt weiterhin. Angepasste Details sind farblich gekennzeichnet.

Neu ist das 2G-Optionsmodell: Wegfall der Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen mit Publikumsverkehr in der Basisstufe. Wird das 2G-Optionsmodell in einer Einrichtung angewendet, muss dies mit einem Aushang für den Publikumsverkehr gekennzeichnet werden.

Warnstufe: Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 8,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-
Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 250 erreicht oder überschreitet.

Alarmstufe: Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 12,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-
Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 390 erreicht oder überschreitet.

Stand: 13. Oktober 2021 – weitere Informationen, Inzidenzen und FAQ auf Baden-Württemberg.de

Medizinische Maskenpflicht ab 6 Jahre bleibt weiterhin bestehen.

Ausnahmen:

  • Kinder bis einschließlich 5 Jahre
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können (ärztliche Bescheinigung notwendig)
  • In geschlossenen Räumen bei privaten Treffen, privaten Feiern, in der Gastronomie, Kantinen,
    Mensen und Cafeterien während des Essens und Trinkens und beim Sport treiben
  • Im Freien nur dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen dauerhaft
    eingehalten werden kann
  • Beim 2G-Optionsmodell in der Basisstufe

Bitte beachten Sie: Die Maskenpflicht an Schulen ist über die Corona-Verordnung Schule geregelt. Das Kultusministerium wird diese Verordnung zum 18. Oktober 2021 anpassen und gesondert darüber informieren.

Ausnahmen von der PCR-Pflicht und 2G-Beschränkung*

  • Kinder bis einschließlich 5 Jahre
  • Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch nicht eingeschult sind
  • Grundschüler*innen, Schüler*innen eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule (Testung in der Schule)
  • Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen (negativer Antigen-Test
    erforderlich)
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis
    notwendig, negativer Antigen-Test erforderlich)
  • Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)
  • Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine
    Impfempfehlung der STIKO gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)

*gilt nicht für Saunen, Dampfbäder und ähnliche Angebote

Nachweis von Impfung und Tests
Veranstalter*innen sind zur Überprüfung der Corona-Tests und Nachweise verpflichtet. Eine Plausibilitätskontrolle, durch Vorlage des Impfpasses oder des QR Codes in der App, des 3G/2G-Status ist ausreichend.

 

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