Digitale Barrierefreiheit für Vereine: Fakten, Vorteile und Handlungsmöglichkeiten
Digitale Barrierefreiheit wird immer relevanter – auch für Vereine. Mit den neuen rechtlichen Vorgaben ab 2025 und der Verantwortung, alle Nutzer einzubeziehen, können Vereine viel erreichen. Wir klären auf über die wichtigsten Fakten, Vorteile und Maßnahmen in puncto barrierefreie Webseiten.
Quelle: https://deutsches-ehrenamt.de/vereinsrecht-fuehrung/vereinsrecht/verein-barrierefrei/
Ich wurde in den letzten Tagen auf ein Thema Aufmerksam, welches ich nicht wirklich auf dem Schirm hatte.
Daher widme ich es nun hiermit in einem kurzen Blogbeitrag und deshalb erscheinen ab dem 9. April 2025 auf unserer Homepage links außen zwei neue „Buttons“. Mit dem einen kann jedermann die Schriftgröße auf der Homepage verändern und mit dem anderen kann der Kontrast verstärkt werden.
Was regelt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Ab Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) mit der zugehörigen Verordnung (BFSG-VO), das gleichberechtigten Zugang zu digitalen Inhalten fordert. Diese müssen künftig so gestaltet sein, dass sie von allen Menschen genutzt werden können – unabhängig von individuellen Fähigkeiten oder Einschränkungen wie visuellen, auditiven, kognitiven und motorischen Beeinträchtigungen. Dazu zählen unter anderem eine klare Struktur der Inhalte, alternative Texte für Bilder, Untertitel für Videos, eine einfache Bedienung der Webseite und die Kompatibilität mit unterstützenden Technologien wie Screenreadern.
Müssen Vereine ihre Webseite barrierefrei gestalten?
Ob ein Verein zur digitalen Barrierefreiheit verpflichtet ist, hängt davon ab, welche Dienstleistungen oder Produkte auf der Webseite angeboten werden. Dies muss im Einzelfall geprüft werden. Bietet ein Verein kostenpflichtige Leistungen oder Funktionen an, die Verbraucher zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrags anregen sollen, fällt er in den Anwendungsbereich des Gesetzes.
Unter welchen Voraussetzungen sind Vereine vom BFSG ausgenommen?
Unabhängig von den auf der Webseite angebotenen Dienstleistungen oder Produkten, sind Vereine mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter € 2 Millionen vom BFSG ausgenommen. Dabei zählen Vollzeitbeschäftigte als ganze Einheit, Teilzeitbeschäftigte anteilig und ehrenamtliche Mitarbeiter überhaupt nicht.
Es gibt zudem gute Argumente dafür, dass Vereine, die ihre Webseite nur zur Information oder zur Beantragung einer Mitgliedschaft gemäß Satzung nutzen, nicht unter das BFSG fallen. Die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, die auf Satzungsvorgaben basiert, gilt nicht als Verbrauchervertrag und fällt daher nicht in den Anwendungsbereich des BFSG.
Welche Maßnahmen müssen Vereine treffen, wenn sie unter das BFSG fallen?
Das BFSG legt nur fest, welches Ergebnis in Bezug auf Barrierefreiheit erreicht werden muss – jedoch nicht, wie dieses Ziel im Detail umgesetzt werden soll. Die praktische und vor allem technische Umsetzung der Barrierefreiheit hängt daher von der Entwicklung entsprechender Standards (z. B. DIN-Normen) ab.
Aktuell ist besonders wichtig, dass Informationen über mindestens zwei Sinneskanäle zugänglich sind. Das bedeutet zum Beispiel, dass Grafiken und Videos mit Untertiteln versehen und Fachbegriffe, spezielle Ausdrücke oder Abkürzungen erklärt werden sollten. Webseiten, inklusive der zugehörigen Online-Anwendungen und mobil verfügbaren Dienste (wie Apps), müssen konsistent, verständlich, bedienbar und robust gestaltet sein, damit sie für alle Nutzer barrierefrei zugänglich sind.
Weiter Informationen sind auch auf der Seite https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Fachwissen/Produkte-und-Dienstleistungen/Barrierefreiheitsstaerkungsgesetz/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz_node.html der Bundesfachstelle Barrierefreiheit bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See.

Bundesfachstelle Barrierefreiheit – Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Am 22. Juli 2021 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen – (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSG ) – im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Seine Anforderungen gelten grundsätzlich für Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden, sowie für Dienstleistungen, die für Verbraucherinnen und Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden.
Rechtsverordnung regelt Anforderungen
Die Anforderungen an die Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen wurden im Rahmen einer Rechtsverordnung geregelt, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erarbeitet hat. Diese Rechtsverordnung wurde am 22. Juni 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht:
Bundesanzeiger Verlag – Bundesgesetzblatt:
Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (PDF)
Welche Produkte barrierefrei zu gestalten sind
Unter anderem folgende Produkte müssen Unternehmen künftig barrierefrei anbieten:
- Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones, Mobiltelefone
- Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten
- Fernsehgeräte mit Internetzugang
- E-Book-Lesegeräte
- Router
Welche Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten sind
Unter anderem folgende Dienstleistungen müssen Unternehmen künftig barrierefrei anbieten:
- Telefondienste
- E-Books
- Messenger-Dienste
- auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen (inklusive Apps) im überregionalen Personenverkehr
- Bankdienstleistungen
- elektronischer Geschäftsverkehr
- Personenbeförderungsdienste (für Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste nur interaktive Selbstbedienungsterminals)
Unternehmen, die unter das BFSG fallen
Unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fallen Hersteller, Händler und Importeure der oben genannten Produkte sowie die Erbringer der oben genannten Dienstleistungen. Kleinstunternehmen (weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz), die Dienstleistungen anbieten, sind vom Gesetz ausgenommen. Kleinstunternehmen, die Produkte in Umlauf bringen, fallen jedoch unter das BFSG.