das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz BFSG 2025

Digitale Barrierefreiheit für Vereine: Fakten, Vorteile und Handlungsmöglichkeiten

Digitale Barrierefreiheit wird immer relevanter – auch für Vereine. Mit den neuen rechtlichen Vorgaben ab 2025 und der Verantwortung, alle Nutzer einzubeziehen, können Vereine viel erreichen. Wir klären auf über die wichtigsten Fakten, Vorteile und Maßnahmen in puncto barrierefreie Webseiten.

Quelle: https://deutsches-ehrenamt.de/vereinsrecht-fuehrung/vereinsrecht/verein-barrierefrei/


Ich wurde in den letzten Tagen auf ein Thema Aufmerksam, welches ich nicht wirklich auf dem Schirm hatte.

Daher widme ich es nun hiermit in einem kurzen Blogbeitrag und deshalb erscheinen ab dem 9. April 2025 auf unserer Homepage links außen zwei neue „Buttons“. Mit dem einen kann jedermann die Schriftgröße auf der Homepage verändern und mit dem anderen kann der Kontrast verstärkt werden.


Was regelt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Ab Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) mit der zugehörigen Verordnung (BFSG-VO), das gleichberechtigten Zugang zu digitalen Inhalten fordert. Diese müssen künftig so gestaltet sein, dass sie von allen Menschen genutzt werden können – unabhängig von individuellen Fähigkeiten oder Einschränkungen wie visuellen, auditiven, kognitiven und motorischen Beeinträchtigungen. Dazu zählen unter anderem eine klare Struktur der Inhalte, alternative Texte für Bilder, Untertitel für Videos, eine einfache Bedienung der Webseite und die Kompatibilität mit unterstützenden Technologien wie Screenreadern.

Müssen Vereine ihre Webseite barrierefrei gestalten?

Ob ein Verein zur digitalen Barrierefreiheit verpflichtet ist, hängt davon ab, welche Dienstleistungen oder Produkte auf der Webseite angeboten werden. Dies muss im Einzelfall geprüft werden. Bietet ein Verein kostenpflichtige Leistungen oder Funktionen an, die Verbraucher zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrags anregen sollen, fällt er in den Anwendungsbereich des Gesetzes.

Unter welchen Voraussetzungen sind Vereine vom BFSG ausgenommen?

Unabhängig von den auf der Webseite angebotenen Dienstleistungen oder Produkten, sind Vereine mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter € 2 Millionen vom BFSG ausgenommen. Dabei zählen Vollzeitbeschäftigte als ganze Einheit, Teilzeitbeschäftigte anteilig und ehrenamtliche Mitarbeiter überhaupt nicht.

Es gibt zudem gute Argumente dafür, dass Vereine, die ihre Webseite nur zur Information oder zur Beantragung einer Mitgliedschaft gemäß Satzung nutzen, nicht unter das BFSG fallen. Die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, die auf Satzungsvorgaben basiert, gilt nicht als Verbrauchervertrag und fällt daher nicht in den Anwendungsbereich des BFSG.

Permanentlink zu diesem Beitrag: https://schwarzwaldverein-betzweilerwaelde.de/2025/04/09/das-barrierefreiheitsstaerkungsgesetz/